Technik und Ökonomie


1.    Nach Auslegung der DÜV in BY wird die geforderte NH3-Reduktion nur auf technische Lösungen der Ausbringung reduziert. Diese Anforderung der DÜV zwingen Landwirte zur Investition in Großtechnik. Von der Beratung wird angeraten, Güllegemeinschaften aufzubauen und darin in leistungsfähige Großtechnik zu investieren. Diese Techniken sind extrem teuer (Güllefasskauf um das Jahr 2000 bei 12 m³ etwa 20.000 € - nach heutiger Anforderung bei gleicher Fassgröße 70.000 bis 80.000 € - je nach Verteiler auch weit über 100.000 €).

2.    Die Fasshersteller haben viel Technik eingebaut, die sich neben Preis extrem stark auf das Eigengewicht auswirken. Wo bisher die Vielzahl der Landwirte mit 8 bis 11 to ( 4 bis 6 m³ inkl. Zugfahrzeug) unterwegs waren, sind es dann doch 25 bis 40 to (bei 12 m³ bis 18 m³ inkl. Schlepper). Die Umsetzung dieser Düngeverordnung (DÜV) bringt eine Zunahme um 300 bis 400% des Einsatzgewichts mit sich.

3.    Die extrem hohen Eigengewichte verursachen hohe Bodenbelastungen, die sich je nach Region unterschiedlich stark ausprägen. Betrachtet man die Folgen von stark verdichteten Böden mit immer wiederkehrenden gleichen Fahrspuren der aktuellen Fasstechnik, so sind neue Erosionsprobleme und Überschwemmungen die Folgen von "Gut Gemeint". Damit kann man keine NH3 Reduzierung rechtfertigen.

4.    Reifendruckregelanlagen ermöglichen zwar eine breitere Gesamtauflage, verlagern aber die Verdichtung in untere Bodenschichten, die für eine gute Belüftung, Nährstoffdepots und einer Entwässerung von hoher Bedeutung sind. Diese Flächenverdichtung wird zur angeordneten Durchführungsverpflichtung. Unsere Böden sind als Kohlenstoffspeicher von besonderer Bedeutung und sollten in dieser Art und Weise auch mit der notwendigen Sorgfalt behandelt werden.

Die Verdichtung der Böden reduziert zwangsläufig den Lebensraum und die Artenvielfalt von Mikroorganismen und Kleinstlebewesen. Den wichtigsten unter diesen - unseren Regenwurm - verdrängen wir damit. Er ist es, der unsere Böden mit all seiner Arbeit locker und fruchtbar hält. Grasnarbenverletzungen sind die Folgen, die zu Bestandslücken und Spurschäden sowie daraus entstehende Futterverschmutzung führen.

5.    Die Fließfähigkeit der auszubringenden Gülle ist entscheidend für den Erfolg einer bodennahen Verteilung. Bei hohem TS Gehalt sind Maßnahmen vorzunehmen, die a) eine Verstopfung der Verteilschläuche reduzieren und b) die Gülle trotzdem breit verteilt auseinander laufen läßt. Laut Beratungsempfehlung ist eine Wasseranreicherung der Gülle im Verhältnis 1:1 empfehlenswert. Die Tatsache, dass ohne dies eine fachgerechte Gülleausbringung nicht möglich ist, stellt die Verordnung in Frage. Wir werden deshalb künftig angewiesen sein, zusätzlich Wasser für die Gülleaufbereitung in Trockenregionen vorzuhalten. Dieses Wasser muss zusätzlich zur bisherigen Gülle transportiert und auf die  Felder gebracht werden, was aus Praktikersicht Kopfschütteln hervorruft. 

6.    Lagervolumen müssen nicht nur den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen in den kommenden Jahren angepasst werden, sondern auch der Verdünnung mit Wasser aus Pkt. 5. Allein die Anforderung an diese Technik zwingt den Landwirt dazu, den Lagerraum weit über das gesetzliche Maß und Vorgaben hinweg zu erweitern und zu vergrößern. Über die zwangsnotwendigen Zusatzinvestitionen werden wir nicht informiert. Wer soll diese Zusatzkosten, welche zwangsläufig kommen - denn bezahlen?

 

7.    Alternativ zur Verdünnung mit Wasser kann die Separierung vorgenommen werden. Dabei ist jedoch bekannt, dass die flüssige Fraktion  der separierten Gülle einen wesentlichen N Anteil behält, was bei gut bewirtschafteten Böden und einem hohen Aufkommen an Regenwürmer, durch deren Gänge zur Ableitung in untere Schichten führt. Die Stickstoffverlagerung in untere Bodenschichten sollte eigentlich im Zuge der Nitratrichtlinie vermieden werden. Zudem führt es zu einer Reduzierung der Artenvielfalt von Kleinstlebewesen und einer veränderten Umgebung der lebensnotwendigen Bodenbakterien. Diese Betrachtung setzt voraus, dass die Erkenntnisse der bisherigen Untersuchungen hinsichtlich Verkleben und Verätzen auch auf Kleinstlebewesen zutreffen kann. Ob hier überhaupt Information vorliegt, ist nicht geklärt. 

8.    Eine fließfähige - mit viel Wasser angereicherte Gülle - damit diese ungestört durch die Technik läuft, führt zwangsläufig zu einer Verdopplung der Fassgröße bei identischer Anzahl an Transporten mit sich. Einzig und allein zur technisch möglichen Ausbringung der Gülle, sind wir Landwirte künftig gezwungen, die Hälfte eines Fassinhalts mit Wasser zu transportieren. Dadurch haben wir trotz Fassgrößenverdopplung, Investitionsverdreifachung und Gewichtsvervierfachung noch keinen einzigen Mehrgewinn zu der bisherigen Eigenmechanisierung mit kleiner Technik erreicht. Außer dass wir der Agrotechnik das Konjunkturprogramm auf unsere Kosten finanzieren.

Neben der Frage nach dem woher das Wasser in Trockenzeiten zu nehmen ist, muss auch die Rezeptur für eine gleichmäßige Gülle die Grundlage sein. Denn in der Aufzeichnungspflicht dokumentieren wir unsere Gülle nach Ausbringmenge anhand festgelegter Nährstoffe. Je nach Jahreszeit und Wasserzugabe (wie komme ich zur gleichen Konsistenz wie bei der letzten Gabe?) ist die Dokumentation über die Ausbringmenge überhaupt noch Sinnvoll?

9.    Neben der direkten Kostensteigerung durch Güllefass und erweiterten Güllebehälter, werden Landwirte in die Investition leistungsfähigerer und immer schwerer werdende Schlepper getrieben, um die großen Güllefasser bewegen zu können. Was bisher mit einer technischen Leistung von 80  bis 100 PS betriebseigen abgedeckt wurde, zwingt uns in Motorisierungen von annähernd 200 PS und mehr. Bei jeglichen Versuchen ist es daher zwingend notwendig, die technische Mehrbelastung und zwangsweise notwendige Motorisierung bei der Gesamtbilanzierung  von Schadstoffausstoß und Emissionsmehrbelastung korrekt  auszuweisen.

10. Für kleine Betriebe wird der Lohnunternehmer die einzige Möglichkeit sein, die Vorgaben mit seiner Hilfe erfüllen zu können. Mal abgesehen von der Frage, ob ein Kleinbetrieb in Innerortslage überhaupt die Möglichkeit hat, die Gülle in beengten Hofeinfahrten mit der vorhandenen Gestängetechnik ansaugen zu können. Oder wenn Mengen von nur 50 bis 100 m³ auszubringen sind, diese dem Lohnunternehmer aber unwichtiger sind und erst nach den großen Aufträgen abgearbeitet werden. Was in der Folge niemals zu optimalen Ausbringzeiten erfolgen kann. Insofern baut sich daraus eine zwangsläufige Mithaftung von Bund und Land auf, da sein Handeln als Bauer durch Gesetz und Verordnungen außerhalb seines direkten Einflusses steht. An diesem Beispiel - als auch später bei der Frage einer möglichen Lebensmittelverunreinigung - wird die bisher gute fachliche Praxis bestraft.

11. Bei Betrieben mit täglicher Grünfuttervorlage ist ein Lohnunternehmereinsatz zur ständigen regelmäßigen Nährstoffnachlieferung nicht vermittelbar. 

12. Die Fassgröße und die Intensität der verdichteten Zeitfenster zur Gülleausbringung  verursacht in der Gesellschaft eine weitere Spaltung im Hinblick auf das Ansehen der Landwirtschaft. Unsere Feldwege sind nicht an die in der DÜV geforderten Anforderungen in den letzten Jahrzehnten  angepasst worden. Sowohl die Breite als auch die Lastaufnahme ist unzureichend. In der Folge werden Straßen- und Wegenetze massiv geschädigt, was Unmut in der Bevölkerung und der Kommunen auf sich zieht. Die finanziellen Folgen dieser Pflichtumsetzung wirken sich direkt auf den Straßenerhalt von landwirtschaftlichen Wegen und Straßen in den Gemeinden aus.  Die gesellschaftliche Außenwirkung durch eine wesentliche Zunahme großer Güllefässer, die auf Gemeindeverbindungsstrassen auch mit einem PKW nicht mehr überholt werden können, die verdichteten Intervalle ganzer Güllearmaden sowie die notwendige “Rund um die Uhr Ausbringung” - werden weitere negative Spuren in der Gesellschaft hinterlassen.

13. Die Einbringung der Gülle im Schlitzverfahren wird vielfach problematisch angesehen, da besonders auf schweren und feuchten Standorten hohe Lachgasemission erfolgt. Dieses Lachgas ist 300 x gefährlicher, als CO² und als Klimakiller Nr. 1 zu benennen. Dieses wesentlich gefährlichere Gift wird toleriert, um dem Problem der eigentlichen Ammoniakentstehung bzw. bei der Güllebehandlung entgegen zu wirken. Die DÜV fordert uns auf, die THG (Treibhausgase) bewusst ausgasen zu lassen.

14. Bei Güllegemeinschaften bzw. Lohnunternehmern ist die Gefahr zu erkennen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern - z.B. Mastitiserreger oder auch E.Coli, Streptokokken und Enterokokken erfolgen kann. Die Handhabung im überbetrieblichen Einsatz ist für Lebensmittelzulieferer (Milchviehbetriebe) in Frage zu stellen. Zumal Rückstände aus nicht hygienisierten Biogasresten unkalkulierbare Folgeproblem mit sich bringen können. Haftungsfragen bleiben offen.
 
 

15. Wir weisen nochmals ausdrücklich auf die an uns Landwirten auferlegten Grundlagen hin:

"Es ist die gute fachliche Praxis anzuwenden"

Diese ist auch die Grundvoraussetzung der Cross Compliance Richtlinien.

Dies bedeutet, dass in der Folge sämtliche Versuchsaufbauten für künftige Versuche auf dieser Grundlage zu erfolgen haben. Es ist für uns nicht akzeptabel,  dass Versuche wie in
Arenenberg, Schweiz oder Raumberg Gumpenstein, Österreich als Nachweis hergezogen werden, die offensichtlich bewusst so angelegt wurden, dass sie andere Emissionswerte erreichen.

Die gute fachliche Praxis besagt:
Dass, die Gülle, Jauche oder Mist bei kühlem, leicht regnerischem Wetter bzw. in den Abend- oder Morgenstunden optimal ausgebracht werden kann.

Somit verstoßen Untersuchungen, in denen bewusst Ergebnisse unter Missachtung der guten fachlichen Praxis aufgebaut werden - gegen jeden wissenschaftlichen Grundsatz.

Jede Gülleausbringung unterliegt einem eigenen betriebsinternen Güllemanagement, welches Zeit, Technik und Wetter in Einklang bringen muss.